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S A T Z U N G des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. des Deutschen Anglerverbandes Von den Mitgliedern des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. des DAV e.V. wurde heute, am 07.Mai 1999, folgende Satzung beschlossen: § 1
Die Vereinigung
trägt den Namen Angelfreunde Groß Köris e.V. und hat nach geltendem Gesetz als
einzige das Recht, diesen Namen zu tragen. Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V. setzt sich zusammen aus: - seinen Mitgliedern - seinem Vorstand - seiner Revisionskommission Ihre Organe sind: - Die Mitgliederversammlung - Die Vorstandssitzung - Die Tagung der Revisionskommission Der Vorstand des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter Schatzmeister als Vorstand im Sinne des Gesetzes.
Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes
Vorstandsmitglied einzeln zur Vertretung des Vereins befugt ist. Auf der Grundlage des Statutes des Deutschen Anglerverbandes und seiner Ordnungen wurde weiterhin beschlossen: § 2
Der Verein
Angelfreunde Groß Köris e.V. des DAV e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts § 3
Der Verein setzt
sich intensiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt, insbesondere für die im
Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt ein. § 4 (1)
Die Mitgliedschaft
in dem Verein können nur natürliche Personen beantragen. Die Aufnahme regelt
sich nach dem vorgeschriebenen Verfahrensweg des (2)
Das höchste Organ
des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird 8mal im Geschäftsjahr
schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit einberufen. § 5 Rechte der Mitglieder - Jedes Mitglied hat das Recht: - An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Leitung zu wählen und in sie gewählt zu werden. - Die Grundmittel des Vereins, welche Eigentum des Vereins, bzw. Eigentum des Verbandes sind und durch den Verein verwaltet werden, zu nutzen. - Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und die Abstimmung über die Behandlung zu fordern.
- Die
Kahnstellen des Vereins zu nutzen. Bei vorhandenen freien Plätzen können diese
für jeweils ein Kalenderjahr an Vereinsfremde vermietet werden. § 6 Pflichten der Mitglieder - Jedes Mitglied hat die Pflicht: - An mindestens 5 Mitgliederversammlungen in einem Geschäftsjahr teilzunehmen. - Jährlich den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag und die dazugehörigen Umlagen zu entrichten. - Im Geschäftsjahr 6 unentgeltliche Arbeitsstunden im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu leisten. - Die Grundmittel des Vereins pfleglich zu behandeln.
- Unseren Verein
nach Außen hin würdig zu vertreten und das Ansehen des Vereins zu wahren.
Andernfalls muss mit Erziehungsmaßnahmen
- Sämtliche
Beiträge bis zur Versammlung im März zu bezahlen. Erst dann kann die
Angelberechtigung ausgehändigt werden. Die Bezahlung kann - Die Satzung des Vereins, das Statut des DAV und seine Ordnungen anzuerkennen und danach zu handeln. - Kameradschaft mit allen Mitgliedern zu üben und innerhalb des Vereins parteipolitische Neutralität zu wahren. § 7 Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V. finanziert sich aus: - Beiträgen - Spenden - Zuwendungen - Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. - Einnahmen aus verbandseigenen bzw. vereinseigenen Anlagen
Über die Verwendung
der finanziellen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung, welche dazu
jährlich einen Finanzplan, vorgeschlagen § 8 Grundmittel des Vereins: Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V. besitzt bzw. verwaltet z. Z. folgende Grundmittel, welche ihr Eigentum bzw. Eigentum des Verbandes sind: - eine Schutzhütte in Groß Köris auf dem gepachteten Grundstück am Roßkardtsee - zwei OG eigenen Boote - eine Kegelbahn § 9
Die Revision § 10 Schlussbestimmung
Die Auflösung des
Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder
oder Gesetzesgrundlagen erfolgen. Diese Satzung tritt mit dem 07.05.1999 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 10.01.1996. |
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