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Mietvertrag für einen Bootsliegeplatz Nr. ……../……… (Vorgänger Nr. ……../…….) Zwischen dem Vorstand des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V., Lindenstr. 35, 15746 Groß Köris, nachfolgend Vermieter genannt, und Herrn / Frau / Frl.: ................................................................................... Straße: ..................................................................................................... Wohnort: ................................................................................................. Telefon: .................................................................................................. nachfolgend Mieter genannt, wird für das Boot, Name / Nr.: ........................................./...................................................... Länge: ..................... m x Breite: ..................... m = Fläche: ....................... m²; folgender Vertrag zur Vermietung eines Bootsliegeplatzes geschlossen: § 1 Mietobjekt
1. Der Vermieter stellt an seiner
Bootsanlegestelle am Großen Moddersee in Groß Köris dem Mieter einen
Bootsliegeplatz mietweise
2. Um das landseitige Tor des Steges zu öffnen,
erhält der Mieter einen Schlüssel, der nach Ablauf der Mietzeit an den Vermieter
3. Der Mieter verpflichtet sich, den Liegeplatz
sorgfältig zu behandeln und eigenmächtige Veränderungen der Anlage und des
Platzes 4. Beschädigungen jeglicher Art am Liegeplatz bzw. an der Anlage sind umgehend dem Vorstand zu melden.
5. Der Mieter verpflichtet sich, sein Boot bis
zum 30. November eines jeden Jahrs aus dem Wasser zu nehmen. Ein erforderlicher
6. Das Abstellen von Trailern oder anderen Fahrzeugen außerhalb des Straßenbereiches ist nicht gestattet.
7. Der Mieter, seine Angehörigen und Gäste haben
sich ausschließlich nach der Stegordnung des Vermieters zu richten. Der Mieter
a. Das Betreten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, der Vermieter haftet nicht. b. Der Mieter haftet für seine Kinder und Gäste. c. Der Mieter ist für die Haftpflichtversicherung seines Bootes selbst verantwortlich, der Vermieter haftet nicht. d. Der Durchgang auf dem Steg muss unbedingt freigehalten werden. e. Das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten auf der Steganlage ist verboten. f. Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter verbracht werden. g. Hunde sind innerhalb der Anlage grundsätzlich an der Leine zu führen.
h. Die einzelnen Boote sind so zu befestigen,
dass sie keine Beschädigung am Steg und an den Nachbarbooten verursachen und die
i. Die Belange des Naturschutzes sind in besonderer Weise zu beachten. § 2 Zahlung von Miete und Gebühren
1. Für die Benutzung des Liegeplatzes ist eine
Miete in Abhängigkeit von der Grundfläche des Bootes zu bezahlen. Für Boote von
2. Vereinsfremde zahlen für Boote mit einer Grundfläche bis zu 7,0 m² einen Mietpreis von 150,00 € pro Jahr.
Der Mietpreis für Boote mit einer Grundfläche
größer 7,0 m² beträgt 170,00 € pro Jahr.
3. Vom Vermieter wird der Mietpreis für jeweils ein Jahr ein Jahr festgesetzt.
4. Die Miete für das kommende Jahr ist jeweils
bis zum 31. Dezember beim Schatzmeister des Vermieters zu bezahlen. Sollte nach
§ 3 Mietzeit und Kündigung 1. Dieser Vertrag beginnt nach rechtskräftiger Unterzeichnung durch Mieter und Vermieter sowie nach Bezahlung des Mietpreises.
2. Der Mietvertrag endet am 31.12. des gleichen
Jahres und verlängert sich ausschließlich für Vereinsmitglieder für das jeweils
folgende
3. Für Vereinsfremde endet der Mietvertrag
automatisch am 31.12. und kann für das folgende Jahr bei Bedarf neu ab Oktober
des
4. Bei extremen Hoch- und Niedrigwasser, bei
Reparaturen an der Anlage sowie bei Baggerarbeiten kann es möglich werden, dass
der Mieter
5. Die dem Vermieter von Behören erteilten
Genehmigungen und Verträge zur Benutzung des Uferstreifens und der Wasserfläche
sind 6. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Als wichtige Gründe sind zwischen Mieter und Vermieter u.a. vereinbart: a. Die in diesem Vertrag besonders genannten Fälle. b. Nicht fristgerechte Bezahlung des Mietpreises. c. Nichtbeachtung der Stegordnung des Vermieters (§1, Abs. 7) d. Beschädigung mutwillig oder leichtfertig von Anlage und / oder Booten. e. Verstoß gegen die sportliche Kameradschaft und gegen Anordnungen des Vorstandes, insbesondere nach schriftlicher Abmahnung. f. Fortgesetzte Verstöße gegen die in diesem Vertrag vereinbarten Abmachungen.
Wird dieser Vertrag fristlos
gekündigt, so verzichtet der Mieter dem Vermieter gegenüber auf die
Geltendmachung jeglicher Ansprüche, § 4 Haftung
1. Der Vermieter sichert die Anlage im Rahmen
seiner Möglichkeiten. Er haftet jedoch nicht für Diebstähle, Schäden an Personen
und
2. Schäden, die der Mieter selbst oder seine
Familienangehörigen und/oder seine Gäste an der Anlage und/oder an anderen
Booten direkt
3. Über seinen Versicherungsschutz hinaus haftet
der Mieter unbeschränkt für die durch ihn, seine Familienangehörigen und/oder
Gäste § 5 Untervermietung
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, gleich in
welcher Form, seinen Liegeplatz unter zu vermieten bzw. ohne Genehmigung des
Vermieters
2. Der zeitweilig vom Mieter unbenutzte Liegplatz
wird dem Vermieter als Gastliegeplatz ohne Forderungen von Seiten des Mieters
zur § 6 Verkehr und Bootskennzeichnung
1. Der Mieter verpflichtet sich, den Bereich der
Steganlage des Vermieters mit nicht mehr als 5km/h zu befahren. Sog und
Wellenschlag 2. Der Mieter verpflichtet sich, sein Boot entsprechend der geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. § 7 Vertragsänderung Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie zwischen dem Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart sind. § 8 Sonstiges Die Ungültigkeit eines Paragrafen bzw. eines Teiles davon berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Paragrafen dieses Vertrages. Groß Köris, den ......................................
.................................................................. &nb |