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A n g e l o r d n u n g März 2002
Der Verein
Angelfreunde Groß Köris e. V. führt in vielfältiger Form Gemeinschaftsangeln
sowohl vom Boot als auch vom Ufer durch.
Eine Erfassung des
Fanges (Wiegen) ist lt. § 8 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg
möglich. Der Gewässerwart kann in Abstimmung Vor Beginn eines Gemeinschaftsangelns muss eine sinnvolle Verwertung des Fanges organisiert werden. Eine sinnvolle Verwertung liegt vor bei: · Eigenverwertung · Futter für Tierzuchtanlagen · Kadaververwertung bei kranken oder verseuchten Fischen · Umsetzen von Fischen als Bewirtschaftungsmaßnahme, wenn die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden können. Es ist verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, oder in ein Privatgewässer umzusetzen.
Über die Art der
Durchführung von Gemeinschaftsangeln, die Einhaltung tierschutzrechtlicher
Bestimmungen und weitere technische Bedingungen, Grundsätzlich gelten folgende Festlegungen: 1. Futter Es ist eine Futtermenge bis max.5 l Trockenmasse gestattet. Das Futter darf kein Blut, Molke oder Zuckmückenlarven enthalten. Das Setzen von Futterkörben oder das Verpacken des Futters zum Hinauswerfen ist nicht zulässig. Nach dem 1. Signal ist es gestattet, Grundfutter einzubringen.
Nach dem 2.Signal
(Angelbeginn) darf nur noch Lockfütterung (jeweils nur soviel wie der Angler mit
einer Hand fassen, formen und werfen kann) Hilfsmittel (wie Katapult) zum Ausbringen des Futters sind erlaubt. 2. Köder 2.1 Friedfischangeln
Erlaubt sind alle
Friedfischköder entsprechend der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes
Brandenburg, nicht zugelassen sind gefärbte 2.2. Raubfischangeln Erlaubt sind Spinner, Blinker, Wobbler und Twister, sowohl handelsüblich als auch Eigenbau und Posenmontagen mit totem Köderfisch. 3. Geräte 3.1. Friedfischangeln Rute: Beliebig, es darf nur mit einer Rute geangelt werden, montierte Reserveruten dürfen unbeködert bereit gelegt werden. Schnur: Beliebig, die Schnur ist mit einer Pose und Beschwerung sowie einem Haken zu versehen. Haken: Es darf nur ein einzelner einschenkliger Haken beliebiger Größe verwendet werden. 3.2. Raubfischangeln Rute: beliebigRolle: beliebigSchnur: beliebig4. Angelstrecken 4.1. Friedfischangeln Die Angelplätze werden fortlaufend ausgesteckt und haben nach Möglichkeit eine Breite von 10 m.
Der Angler hat das
Recht, beim Angeln vom Ufer den Raum innerhalb seines Angelplatzes beliebig zu
nutzen, d.h. sein Angelplatz erstreckt Es darf nur der genannte Raum beangelt und befüttert werden. Die einzelnen Angelplätze werden durch Schilder gekennzeichnet. Nach dem Angeln ist der Platz sauber zu verlassen. Beim Angeln vom Boot ist dieses in einem Abstand von 2 m zur Markierungsboje fest zu verankern. Für geeignete Anker hat jeder Angler selbst zu sorgen. Ein Umsetzen des Bootes während des Angelns ist nicht zulässig. 4.2. Raubfischangeln Das Raubfischangeln kann in fließenden oder stehenden Gewässern durchgeführt werden. Eine Einteilung in
Angelplätze entfällt, jedoch ist das Boot beim Angeln fest zu verankern. Der
Angelplatz kann beliebig oft, aber ohne 5. Signale Es werden 3 Signale gegeben: 1. Signal: 5 Min. vor Angelbeginn 2. Signal: Angelbeginn 3. Signal: Ende der Angelveranstaltung, die Angel muss unverzüglich aus dem Wasser gezogen werden. 6. Dauer der Angelveranstaltung
Die Teilnehmer am
Gemeinschaftsangeln treffen sich eine Stunde vor dem festgelegten Beginn des
Angelns. Dreißig Minuten vor Beginn Bei Gewitter muss grundsätzlich unterbrochen werden, wegen der extrem hohen Leitfähigkeit von Kohlefasermaterialien. 7. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt
an Gemeinschaftsangelveranstaltungen ist nur, wer einen gültigen
Fischereischein und das Mitgliedsdokument mit der 8. Allgemeine Hinweise
Jeder Teilnehmer an
einem Gemeinschaftsangeln ist verpflichtet, weidgerecht mit den gefangenen
Fischen umzugehen, d.h. geschonte Fischarten sind Danach darf erst der Angelplatz verlassen werden. Zur Beanglung freigegebene Fischarten sind entsprechend dem Hegezweck nach § 17 Tierschutzgesetz zu behandeln. Die Benutzung elektronischer Hilfsmittel (Fischfinder, Echolot) ist unzulässig. Jeder Teilnehmer am Hegeangeln muss das Hegeziel kennen und hat den Hinweisen des Gewässerwarts Folge zu leisten. Von jedem Teilnehmer wird ein faires Auftreten beim Gemeinschaftsangeln erwartet.
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